Einwanderungs-Vertrag

Zwischen dem Vereine zum Schutz deutscher Einwanderer in Texas, repräsentiert durch den zur Abschließung der Contrakte speziell beauftragten Direktor, Herrn Grafen Carl zu Castell, und in dessen Abwesenheit durch seinen mit Specialvollmacht versehenen Stellvertreter, Herrn Doktor jur. B. Hill, Sekretär des Vereins

Eines Theils

und dem

Herrn Car Blumberg aus Kokocko, Preußen

Anderen Theils

ist nachfolgender Vertrag verabredet und abgeschlossen worden.

§. 1.

Es verleiht der Verein zum Schutze deutscher Einwanderer in Texas dem Herrn

Carl Blumberg aus KoKocko

nebst seiner Familie bestehend aus acht Personen, welcher dies für sich, seine Familie, seine Erben und Rechtsinhaber in bester Form Rechtens annimmt, 320, sage 300 und 20 acres Landes, zu entnehmen von seinen Ländereien, gelegen in der jetzigen county San Antonio, Republik Texas, sowie jener Landstrich gegenwärtig daliegt, in dem Zustande, in welchem er sich derzeit befindet, und wie solche dem Einwanderer durch einen Agenten des Vereins am Ort und Stelle werden bezeichnet werden.

§. 2.

Es braucht der Einwanderer den ihm überwiesenen Landstrich als Eigenthümer, ungefährdet in allen im Eigenthume liegenden Rechten, vom Tage der Besitz-Einweisung an gerechnet, ohne jedoch während einem Zeitraume von drei Jahren, von bezeichneter Epoche an gerechnet. diesem Landstrich ganz oder theilweise veräußern zu können.

§. 3.

Es findet dieser Übertrag des Landes unter folgendem weiteren Bedingungen statt.

Es hat der Einwanderer

1) drei nacheinanderfolgende Jahre, vom Tage der Besitz-Einweisung an gerechnet, auf den bewilligten Ländereien zu verweilen;

2) in demselben Zeitabschnitt 15 acres Land zu umzäunen und in Cultur zu erhalten;

3) ein Wohnhaus auf seinem Grund und Boden zu errichten;

4) sich dem vom Vereine entworfenen Colonisation-Plan und den gesetzlichen Bestimmungen des Landes im Allgemeinen zu unterwerfen;

§. 4.

Die betreffenden Landes-Vermessungskosten fallen dem Einwanderer zur Last, der Verein aber legt dieselben vor: es haften für diesen Vorschuß sowohl, als alle anderen dem Einwanderer durch den Verein etwa gemachten Vorschüsse, die umsonst bewilligten Ländereien und die darauf aufgeführten Gebäude und Vorrichtungen als Pfand bis zur gänzlichen Abtragung der Schuld.

§. 5.

Gegenwärtiger provisorische Erwerbstitel wird in Texas selbst durch eine von der texanischen Regierung ausgestellte, auf den Namen des Einwanderers lautende, definitive Eigentums-Urkunde, umgetauscht, und zwar drei Jahre nach der Besitz-Einweisung, und wenn die oben festgesetzten Bedingungen von Seiten des Einwanderers erfüllt worden sind.

§. 6.

Bei nicht pünktlicher Erfüllung obiger Bedingung durch den Einwanderer, verliert derselbe seine Rechte auf gegenwärtige Verleihung, und es fallen die auf den vom Vereine ihm verliehenen Ländereien aufgeführten Gebäulichkeiten, sowie die Ländereien selbst dem Vereine als Entschädigung anheim.

Gegenseitiger Vertrag soll pflichtgemäß und treu von dem Contrahenten in allen Punkten gehandhabt und beobachtet werden, was dieselben durch eigenhändige Namensunterschrift geloben.

So geschehen Bremen den 22. September 1845

Carl Blumberg

Siegel

Im Namen und Auftrag der Direktion des Vereins zum Schutz deutscher Einwanderer in Texas.

Dr Hill

Consulate of the Republic of Texas for the port of Bremen

These are to certify, tnat appeared before me Mr. carl Blumberg and made oath, that the whole content of the aforegoing agreement was well comprehended and consented by him, and both parties signed the same in my presence.

Done in Bremen, this 29 of September 1845

Der Einwanderungs-Vertrag
Der Einwanderungs-Vertrag

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